Ausbildungsförderung-Berufsausbildungsbeihilfe

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Die Agentur für Arbeit fördert Auszubildende, die eine betriebliche oder außerbetriebliche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf einschließlich der Ausbildung nach dem Altenpflegegesetz des Bundes anstreben, mit der Berufausbildungsbeihilfe. Sie ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Gezahlt wird z.B. nur, wenn der Ausbildungsplatz zu weit vom Elternhaus entfernt ist und der Azubi deshalb nicht zu Hause wohnen kann. Auszubildende, die über 18 Jahre alt sind, verheiratet sind oder Kinder haben, können auch Berufsausbildungsbeihilfe erhalten, wenn sie nicht im Elternhaus leben. Die Entfernung zum Ausbildungsort spielt dabei keine Rolle.
In besonderen Fällen ist die Förderung mit Berufsausbildungsbeihilfe während einer Zweitausbildung nach pflichtgemäßem Ermessen möglich, heißt es bei der Arbeitsagentur. Denn mitunter fehlt jungen Leuten trotz erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung im erlernten Beruf eine Perspektive.
Eine zweite Ausbildung, die erst berufliche Perspektiven schafft, soll nicht an fehlenden finanziellen Möglichkeiten scheitern.
Wie viel Berufsausbildungsbeihilfe gezahlt wird, ist von der Art der Unterbringung, der Höhe der Ausbildungsvergütung des Auszubildenden und dem Jahreseinkommen der Eltern und des Ehegatten bzw. des Lebenspartners abhängig. Der Bedarf für den Lebensunterhalt, für Fahrtkosten, Kinderbetreuungskosten sowie Kosten für Lehrmittel und Arbeitskleidung wird dabei teilweise pauschalisiert berücksichtigt.
Mit Berufsausbildungsbeihilfen wird zudem die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme gefördert. So werden Lehrgangskosten, Fahrtkosten, Kinderbetreuungskosten sowie Kosten für Lehrmittel und Arbeitskleidung unabhängig vom Einkommen der Eltern übernommen.

Flyer Bundesagentur für Arbeit

siehe auch: Bundesagentur für Arbeit

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